Inhaltsübersicht

Die zweite Übergangsbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 28/2018 vom 28. Dezember über die Neubewertung der öffentlichen Renten und andere dringende Maßnahmen im Sozial-, Arbeits- und Beschäftigungsbereich sah eine schrittweise Anhebung der Beitragssätze für berufsbedingte Unfälle und für die Einstellung der Tätigkeit von Selbstständigen vor, die in das Sondersystem der sozialen Sicherheit für Selbstständige und in das Sondersystem der sozialen Sicherheit für Seeleute einbezogen sind.

Konkret wurde 2019 ein Satz von 30 % für alle Eventualitäten gezahlt, während er im Januar 2020 auf 30,3 % anstieg. Diese seit Dezember 2018 geplante Aktualisierung der ab Januar 2020 geltenden Beiträge wurde jedoch noch nicht vorgenommen. Das Finanzministerium hat die bis zum Abrechnungszeitraum September 2020 geltenden Beitragssätze aktualisiert, die den für 2019 vorgesehenen Sätzen entsprachen. Infolge der genannten Aktualisierung werden die Beiträge für den Zeitraum ab Oktober 2020 nach den neuen Sätzen berechnet.

Hinsichtlich der Regularisierung der Kontingente für die Monate Januar bis September ist anzumerken, dass dies in den kommenden Wochen behandelt wird und zu gegebener Zeit Informationen über den Erhebungszeitraum, in dem die entsprechenden Ergänzungszahlungen vom Konto abgebucht werden, bereitgestellt werden.

Wenn Sie als Selbständiger in einem Unternehmen tätig sind, wird Ihr Beitrag vom Unternehmen gezahlt, und wir erstellen von der Confialia eine monatliche Gehaltsabrechnung. Bitte beachten Sie, dass wir seit Januar den Beitrag, der diesen 30,3 % entspricht, bereits in Ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigen, so dass wir keine Anpassung Ihrer Gehaltsabrechnung vornehmen müssen. Dem Unternehmen wird von nun an einfach der korrekte Beitrag in Rechnung gestellt (bei der Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige beträgt die Differenz 2,83 € pro Monat und bei der Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige 3,64 € pro Monat), und in Kürze werden dem Unternehmen auch die zwischen Januar und September aufgelaufenen Differenzen in Rechnung gestellt (bei der Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige beträgt die Differenz 25,47 € und bei Selbständigen 32,67 €).