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Die Annullierung der IAE ist eines der Indizien, die für die Einstellung der Tätigkeit ausschlaggebend sind, sie schränkt jedoch die Haftung des Verwalters nicht ein.
Ein Einzelunternehmen wird mit dem Unternehmenszweck gegründet, ein Geschäft zu betreiben, z. B. ein Hotel- und Gaststättengewerbe. Im Mai 2010 lässt sich das Unternehmen bei der IAE unter der Rubrik "andere Cafés und Bars" und einige Tage später unter der Rubrik "tres tazas café" registrieren, wobei verschiedene Adressen für die Entwicklung der Tätigkeit angegeben werden.
Im Mai und dann im Juli 2012 meldete sich das Unternehmen in beiden Rubriken bei der IAE ab . Monate später stimmte die Verwaltung zu, das Unternehmen für insolvent zu erklären, wobei unter anderem Steuerschulden zur Zahlung anstanden.
In Anbetracht der Tatsache, dass sich in den Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wurde, weitere Steuerpflichtige befanden, wurde davon ausgegangen, dass das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hatte, und daher wurde der alleinige Verwalter des Unternehmens über die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der subsidiären Haftung informiert (LGT 43.1.b).
Der Steuerpflichtige reichte eine wirtschaftlich-administrative Klage vor dem TEAR der betreffenden Gemeinde ein, das die Vereinbarung in dem Teil, der sich auf die Abrechnungen nach Mai 2012, dem einzigen anerkannten Datum der Beendigung, bezieht, für nichtig erklärte.
Gegen diese Entscheidung legte die Direktorin der Erhebungsabteilung der AEAT eine außerordentliche Beschwerde zur Vereinheitlichung der Kriterien ein, da sie die Entscheidung für schwerwiegend nachteilig und fehlerhaft hielt.
Die Frage beschränkt sich auf die Feststellung, ob, wenn ein Unternehmen mehrere Tätigkeiten ausübt, die zu ein und demselben Zweig gehören, obwohl sie unter verschiedenen Rubriken der IAE eingestuft sind, in verschiedenen Räumlichkeiten ausgeübt werden und unterschiedliche Daten der Abmeldung bei der IAE haben, ein einziges Datum der Beendigung der Tätigkeit anzunehmen ist, wobei die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Schulden von der Ableitung der Haftung des Verwalters ausgeschlossen werden.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Überwachungsausschusses stellt der TEAC fest, dass:
1 ) Für die subsidiäre Haftung (LGT Art. 43.1.b) muss die Einstellung der Tätigkeit vollständig, endgültig und unwiderruflich sein; eine nur teilweise Einstellung oder vorübergehende Aussetzung der Tätigkeit reicht nicht aus. Das Erfordernis der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit muss jedoch in jedem Einzelfall qualifiziert werden, um mögliche betrügerische Handlungen zu vermeiden, so dass die Einstellung nicht immer mit dem vollständigen Verschwinden aller Arten von Tätigkeiten gleichgesetzt werden kann. Dies zeigt sich in den Fällen, in denen zur Vermeidung von Steuerschulden die Existenz einer bestimmten Tätigkeit vorgetäuscht wird oder ein Mindestmaß an Aktivitäten aufgrund der einfachen Trägheit des Handelsverkehrs aufrechterhalten wird.
Die Einstellung der Tätigkeit einer Handelsgesellschaft ist, unbeschadet der Tatsache, dass es sich um eine rechtliche Einstellung handeln könnte, in den meisten Fällen eine faktische Einstellung, d. h. ein faktisches Element, das sich aus Anhaltspunkten ergibt, die eine Untätigkeit vermuten lassen, zu denen u. a. das Fehlen von Aktivitäten in den Räumlichkeiten oder die Aufgabe des Geschäftssitzes gehören können, ein erheblicher Rückgang der Käufe und Verkäufe, das Ausscheiden von Arbeitnehmern, das Versäumnis, Selbstveranlagungen einzureichen, Einreichungen mit negativen Ergebnissen oder mit einem erheblichen Rückgang ihrer Beträge, die Auflösung von Bankkonten, die Löschung für Zwecke der IAE usw. (u. a. SC 9-5-13, EDJ 78418, im gleichen Sinne 20-4-15).
2. In vielen Fällen erfolgt diese faktische Einstellung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern im Laufe eines Haushaltsjahres, je nach den Umständen, die im Rahmen der Beweisführung den Nachweis für die fehlende Tätigkeit erbringen (u. a. SC 24-1-17, EDJ 3015).
3. Die Abmeldung bei der IAE ist eines der Indizien, aus denen die tatsächliche Einstellung der gewerblichen Tätigkeit abgeleitet werden kann, sie kann jedoch nicht ausschlaggebend sein, um den Umfang der Haftung einzuschränken, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die Einstellung zu unterschiedlichen und aufeinander folgenden Zeitpunkten erfolgt.
Aus diesen Gründen gab der TEAC der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der TEAR auf.