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Eine weitere Maßnahme, die durch das Gesetz 6/2017 über dringende Reformen für Selbstständige, das am 1. März 2018 in Kraft getreten ist, eingeführt wurde, ist die Höhe der Mutterschafts- und Vaterschaftsleistungen.

Künftig ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Division der Beitragsgrundlagen für die sechs Monate vor dem anspruchsbegründenden Ereignis durch 180, und wenn der Selbstständige nicht während des gesamten Sechsmonatszeitraums angemeldet war, werden die Grundlagen für den Anmeldezeitraum durch die Anzahl der Tage der Anmeldung geteilt.

Das bedeutet, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung die Beitragsgrundlage des Vormonats durch 30 oder durch die Anzahl der Beitragstage geteilt wurde. Wenn ein Selbständiger in den letzten sechs Monaten Beiträge auf verschiedenen Grundlagen gezahlt hat, werden von nun an nicht nur die letzte, sondern die letzten sechsGrundlagen berücksichtigt.

Mit dieser Maßnahme und durch die Möglichkeit, die Beitragsgrundlagen viermal jährlich zu ändern, soll eine bessere Anpassung an die reale Situation der Selbständigen erreicht werden.