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Aufgrund verschiedener Anfragen unserer Kunden bezüglich der Vergütung von Feiertagen im Gastgewerbe freuen wir uns, Ihnen Folgendes mitteilen zu können:
1.- Die geleisteten bezahlten und nicht erstattungsfähigen Arbeitsurlaube können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer:

  1. Anzurechnen auf den Jahresurlaubszeitraum
  2. Kontinuierlich in einem anderen Zeitraum zu genießen
  3. Einnahme an einem anderen Tag als die wöchentliche Ruhezeit

Wenn keine Einigung erzielt wird, wird mit der Urlaubszeit kumuliert. Urlaubstage, die in den Urlaubszeitraum fallen, gelten nicht als genommen.
Wird der Urlaub fortlaufend abgegolten, d. h. auf den Jahresurlaub angerechnet oder in einem anderen Zeitraum genommen, so werden so viele Arbeitstage wie geleistete Urlaubstage angesetzt, und ihre Inanspruchnahme darf nicht mit den Ruhetagen zusammenfallen, die normalerweise genommen worden wären, wenn sie gearbeitet worden wären.
Fällt ein arbeitsfreier Tag in der Woche mit einem in dieser Zeit festgelegten Ruhetag zusammen, so gilt dieser Feiertag nicht als genommen, sondern als gearbeitet.
2.- Der geleistete Urlaub kann wirtschaftlich abgegolten werden und Monat für Monat in der Lohnabrechnung oder in der Abrechnung berücksichtigt. Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus dem üblichen Tageslohn und wird um 75 % erhöht. Beträgt der Tageslohn eines Arbeitnehmers also 35 € und wird er für einen Urlaubstag entschädigt, so erhält er für diesen Urlaub 61,25 €.