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Für die Vermietung des gewöhnlichen Wohnsitzes auf dem Gebiet der Balearen zugunsten bestimmter Gruppen (für Mieter).
Steuerpflichtige unter 36 Jahren, Personen mit einem Grad der körperlichen oder sensorischen Behinderung von mindestens 65 % oder mit einem Grad der geistigen Behinderung von mindestens 33 % sowie der oder die Eltern, die mit dem Kind oder den Kindern, die der elterlichen Sorge unterliegen, zusammenleben und die Mitglieder einer kinderreichen Familie sind, können 15 % der im Besteuerungszeitraum gezahlten Beträge, höchstens jedoch 400 Euro pro Jahr, abziehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a) dass es sich um die Vermietung des gewöhnlichen Wohnsitzes des Steuerpflichtigen handelt, der tatsächlich vom Steuerpflichtigen bewohnt wird, und dass die Dauer des Mietvertrags mindestens ein Jahr beträgt.
  2. b) dass die Kaution gemäß Artikel 36.1 des Gesetzes 29/1994 vom 24. November über städtische Mietverträge zugunsten des Balearischen Wohnungsinstituts hinterlegt wurde.
  3. c) dass weder der Steuerpflichtige noch eines seiner Familienmitglieder während mindestens der Hälfte des Steuerzeitraums Eigentümer einer anderen, weniger als 70 km von der gemieteten Wohnung entfernten Wohnung ist, es sei denn, die andere Wohnung befindet sich außerhalb der Balearen oder auf einer anderen Insel, und zwar als Volleigentum oder als dingliches Nutzungsrecht.
  4. d) dass der Steuerpflichtige in demselben Steuerzeitraum keinen Anspruch auf einen Investitionsabzug für den Hauptwohnsitz hat.

Die Anwendung dieses Abzugs setzt in jedem Fall voraus, dass das zu versteuernde Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen den Betrag von 34.000 Euro bei gemeinsamer Besteuerung und 20.000 Euro bei individueller Besteuerung nicht übersteigt. Im Falle einer gemeinsamen Besteuerung können nur die Steuerpflichtigen der Familieneinheit, die die im vorstehenden Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllen, diesen Abzug in Anspruch nehmen, und zwar nur in Höhe der von ihnen tatsächlich gezahlten Beträge.
Bei kinderreichen Familien betragen die im vorstehenden Absatz genannten Höchstbeträge jedoch 40.000 Euro bei gemeinsamer Besteuerung und 26.000 Euro bei individueller Besteuerung.