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Ein Steuerpflichtiger, der bei dem seinem Wohnsitz entsprechenden Arbeitsamt gemeldet ist, wird zum Beamten auf Zeit in einer bestimmten Autonomen Gemeinschaft ernannt. Die Annahme der Stelle war mit einem Wohnsitzwechsel in eine andere Stadt im Steuerzeitraum 2017 verbunden. Im Steuerzeitraum 2018 trat der Steuerpflichtige von dieser Stelle zurück, nachdem ihm eine andere Stelle als Beamter in einer anderen Verwaltung angeboten worden war.
Da er Zweifel an der steuerlichen Behandlung dieser Situation hatte, wandte er sich an die DGT, um zu erfahren, ob die Aufwendungen für geografische Mobilität steuerlich geltend gemacht werden können und in welchen Zeiträumen diese Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Erhöhung der abzugsfähigen Ausgaben für geografische Mobilität (Art. 19 Abs. 2 LIRPF und Art. 11 RIRPF) setzt im Allgemeinen voraus, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz tatsächlich in eine andere Gemeinde als die seines gewöhnlichen Wohnsitzes verlegt und dass der neue Arbeitsplatz einen solchen Wechsel erfordert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die einfache Eintragung in das Volkszählungsregister als solche nicht als ausreichender Nachweis für den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort gilt, ebenso wenig wie die Tatsache, dass ein Umzug oder die Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes an einem bestimmten Ort erfolgt. Die tatsächliche Verlegung des Wohnsitzes und die Notwendigkeit einer solchen ist eine Frage des Sachverhalts.
Der Steuerpflichtige muss in der Lage sein, die Erfüllung aller Anforderungen mit allen rechtlich zulässigen Beweismitteln nachzuweisen, und es obliegt den Verwaltungs- und Kontrollorganen der Steuerverwaltung, die vorgelegten Beweise zu bewerten. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Erhöhung der abzugsfähigen Ausgaben für geografische Mobilität in dem Steuerzeitraum, in dem der Wohnsitzwechsel stattfindet, und in dem darauffolgenden (im vorliegenden Fall 2017 und 2018) angewandt, unabhängig davon, ob innerhalb des Anwendungszeitraums ein neuer Arbeitsplatzwechsel stattfindet.