Inhaltsübersicht

Mit Inkrafttreten 6-3-2019, werden die folgenden Änderungen eingeführt:

  1. Eine Ausnahmeregelung wird eingeführt in der LITP und AJDMit dem neuen Gesetz wird im LITP und im AJD eine Ausnahmeregelung in Form der entgeltlichen Übertragung von Eigentum für Mietverträge über Wohnraum eingeführt, die ein bewohnbares Gebäude umfassen, dessen Hauptzweck darin besteht, das ständige Wohnbedürfnis des Mieters zu befriedigen (LITP Art.45.I.B.26).
  2. Und in der LHLspeziell im IBI, werden die folgenden Maßnahmen festgelegt:

- die Verpflichtung zur Weitergabe des IBI an den Leasingnehmer ist ausgenommen, wenn der Leasinggeber eine öffentliche Einrichtung ist öffentliche Einrichtungbei der Vermietung von Wohnraum, dessen Miete durch eine gesetzliche Regelung begrenzt ist;
- die Regelung des Zuschlags von bis zu 50 % der zu zahlenden Nettosteuer wird geändert, der für unbewohnte Wohnimmobilien vorgesehen ist. Wohnungseigentum unbewohnt Der Begriff wird durch Verweis auf regionale oder staatliche wohnungswirtschaftliche Vorschriften mit Gesetzesrang und gemäß den in der Steuerverordnung festgelegten Anforderungen, Beweismitteln und Verfahren definiert. Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige vor dieser Einstufung angehört wird und der Gemeinderat die Anzeichen der Unbewohnbarkeit anerkennt; und
- a Wahlfalz von bis zu 95 % für Immobilien, die für Mietwohnungen bestimmt sind und deren Miete durch eine gesetzliche Regelung begrenzt ist.
Schließlich, mit Wirkung vom 1-1-2019, den Umfang der Finanziell nachhaltige Investitionen die Möglichkeit der Durchführung wohnungsbezogener Maßnahmen durch lokale Einrichtungen aufzunehmen, einschließlich des Verweises auf das Programm "152. Wohnen".