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Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht zu unterschiedlichen Zeitpunkten, je nach der Art des Umsatzes, der es begründet, und niemals, bevor die Steuer nach dem Gesetz entstanden ist.
a) Im Allgemeinen entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug in dem Moment, in dem die Steuer auf den Umsatz (Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe) fällig wird, d.h. in dem Moment, in dem die abzugsfähige Steuer fällig wird (LIVA Art. 98 und Anhang apt.6; RIVA Art. 73.3).
Der Vorsteuerabzug kann in der Regel in der Steuererklärung desselben Zeitraums geltend gemacht werden, in dem er angefallen ist.
Zu den Einfuhren und den Einfuhren gleichgestellten Transaktionen ist Folgendes anzumerken:
1. Bei der Einfuhr von Gegenständen gilt für diese Fälle die allgemeine Regel, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit dem Entstehen der abzugsfähigen Kontingente entsteht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhrabgaben nach den zollrechtlichen Vorschriften entstanden sind, unabhängig davon, ob die Einfuhr solchen Einfuhrabgaben unterliegt oder nicht. Sobald das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, wird der Vorsteuerabzug in der periodischen Steuererklärung für den Zeitraum vorgenommen, in dem der Vorsteuerabzug entstanden ist.
(2 ) Bei Umsätzen, die als Einfuhren behandelt werden, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug für diese Umsätze, wenn die abzugsfähigen Beträge anfallen.
So können die Beträge für die den Einfuhren gleichgestellten Umsätze bei der Einreichung des Vordrucks 380 selbst abgezogen werden, so dass die Abrechnung und der Abzug auf demselben Vordruck 380 erfolgen können.
Was die Umsätze betrifft, die vom Konzept der als Einfuhren behandelten Umsätze ausgeschlossen sind, so werden diese in der periodischen Erklärung (Formular 303) abgerechnet, wobei die Mehrwertsteuer ebenfalls in der Erklärung selbst abgezogen wird, ähnlich wie es für die Fälle der Umkehrung des Steuerpflichtigen vorgesehen ist.
b) Bei der von Wiederverkäufern getragenen oder gezahlten Mehrwertsteuer auf den Erwerb oder die Einfuhr von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuer für die Lieferungen dieser Gegenstände durch den Wiederverkäufer im Rahmen des allgemeinen Steuersystems fällig wird. Erfolgt die Lieferung durch den Wiederverkäufer im Rahmen seiner Sonderregelung, so besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug für die vom Wiederverkäufer beim Erwerb oder bei der Einfuhr dieser Gegenstände getragene oder entrichtete Mehrwertsteuer.
c) Bei der Mehrwertsteuer, die auf den Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen und Dienstleistungen erhoben oder gezahlt wird, die dem Reisenden unmittelbar zugute kommen und für die Ausführung eines Umsatzes bestimmt sind, für den die Sonderregelung für Reisebüros nicht gilt, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch für diesen Umsatz entsteht.
d) Bei gelegentlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen, die von der Steuer befreit sind, entsteht der Anspruch zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung.