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Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht zu unterschiedlichen Zeitpunkten, je nach der Art des Umsatzes, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, und niemals bevor die Steuer nach dem Gesetz entstanden ist.
a) Im Allgemeinen entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug in dem Moment, in dem die Steuer auf den Umsatz (Lieferung von Gegenständen, Dienstleistungen, innergemeinschaftlicher Erwerb) fällig wird, d.h. in dem Moment, in dem die abzugsfähige Steuer fällig wird (LIVA Art.98 und Anhang apt.6; RIVA Art.73.3).
Der Vorsteuerabzug kann in der Regel in der Steuererklärung desselben Zeitraums geltend gemacht werden, in dem er angefallen ist.
In Bezug auf die Einfuhr und die der Einfuhr gleichgestellten Umsätze ist Folgendes zu beachten:
1. Bei der Einfuhr von Gegenständen gilt für diese Fälle die allgemeine Regel, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit dem Entstehen der abzugsfähigen Kontingente entsteht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Entstehen der Einfuhrabgaben nach den zollrechtlichen Vorschriften erfolgt ist, unabhängig davon, ob die Einfuhr solchen Einfuhrabgaben unterliegt oder nicht. Sobald das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, wird der Vorsteuerabzug in der periodischen Steuererklärung für den Zeitraum vorgenommen, der diesem Entstehen entspricht.
(2 ) Bei Umsätzen, die als Einfuhren behandelt werden, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug für diese Umsätze, wenn die abzugsfähigen Beträge anfallen.
Somit können die Beträge, die für die den Einfuhren gleichgestellten Umsätze entstanden sind, bei der Einreichung des Formulars 380 selbst abgezogen werden, so dass die Abrechnung und der Abzug auf demselben Formular 380 erfolgen können.
Was die Umsätze betrifft, die nicht unter den Begriff der den Einfuhren gleichgestellten Umsätze fallen, so werden diese in der periodischen Erklärung (Formular 303) abgerechnet, wobei der Vorsteuerabzug ebenfalls in der Erklärung selbst erfolgt, ähnlich wie bei der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vorgesehen.
b) Bei der von Wiederverkäufern getragenen oder gezahlten Mehrwertsteuer auf den Erwerb oder die Einfuhr von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Mehrwertsteuer, die den Lieferungen dieser Gegenstände durch den Wiederverkäufer im Rahmen des allgemeinen Steuersystems entspricht. Erfolgt die Lieferung durch den Wiederverkäufer im Rahmen seiner Sonderregelung, so besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug für die vom Wiederverkäufer beim Erwerb oder bei der Einfuhr dieser Gegenstände getragene oder entrichtete Mehrwertsteuer.
c) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch für den Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen und Dienstleistungen entsteht, die dem Reisenden unmittelbar zugute kommen und zur Ausführung eines Umsatzes bestimmt sind, auf den die Sonderregelung für Reisebüros nicht anwendbar ist, wenn die Mehrwertsteuer für diesen Umsatz getragen oder entrichtet wurde.
d) Bei gelegentlichen Lieferungen von neuen, steuerfreien Beförderungsmitteln entsteht das Recht zum Zeitpunkt der Lieferung.

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