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Ab Januar 2018 sind die folgenden, im Gesetz über dringende Reformen der Selbstständigkeit veröffentlichten Änderungen in Kraft:

  • Der Aufschlag von 20 % wird nicht mehr erhoben. ab dem Tag nach dem Fälligkeitstag der Selbstständigenquote, wird es nun so sein:
    • 10 % in dem auf die Fälligkeit folgenden Kalendermonat
    • 20 % ab dem zweiten Monat.
  • Verlängerung der Pauschalregelung für ermäßigte Quoten:
    • 50 Euro für 12 Monate
    • 50%ige Reduzierung von Monat 13 bis 17
    • 30% Reduktion von Monat 18 bis 24
    • Ist der Selbständige unter 30 Jahre alt, kann ein zusätzlicher Bonus von 30 % für weitere 12 Monate bis zu einer Gesamtdauer von 36 Monaten gewährt werden.
    • Der Zeitraum, in dem diejenigen, die in dieser Regelung registriert sind, diesen Satz in Anspruch nehmen können, wird ebenfalls von 5 auf 2 Jahre verkürzt.
  • Ermäßigungen und Vergütungen für Behinderte, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Opfer von Terrorismus:
    • Ermäßigung in Höhe von 50 Euro für die ersten 12 Monate.
    • 50 % Nachlass auf die üblichen Eventualitäten auf der Mindestbasis für die folgenden 48 Monate.
    • Der Zeitraum, in dem diese Abzüge geltend gemacht werden können, beträgt 3 Jahre, während die übrigen Jahre 5 Jahre betragen.
    • Sie gilt auch dann, wenn Sie Mitarbeiter unter Vertrag haben.
  • Einkommensteuerliche Maßnahmen. Es handelt sich um eine abzugsfähige Ausgabe für die Tätigkeit:
    • Krankenversicherungsprämien, die der Steuerpflichtige für seine eigene Versicherung, seinen Ehepartner und seine Kinder unter 25 Jahren zahlt. Die Höhe des Abzugs beträgt 500 € pro Person und 1500 € für jede Person mit einer Behinderung.
    • In Fällen, in denen Selbstständige ihre Privatwohnung für die teilweise Ausübung ihrer Tätigkeit nutzen, können sie Ausgaben wie Wasser, Gas, Strom, Telefon und Internet zu 30 % des Prozentsatzes der für ihre Tätigkeit genutzten Quadratmeter geteilt durch die Gesamtquadratmeterzahl ihrer Wohnung absetzen.
    • Eigene Verpflegungskosten des Steuerpflichtigen, die im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit anfallen, sofern sie in Gastronomiebetrieben anfallen und auf elektronischem Wege und innerhalb der Grenzen des Tagessatzes für Arbeitnehmer im Rahmen der allgemeinen Regelung, d. h. 26,67 Euro pro Tag,bezahlt werden .
  • Zugehörigkeit der Selbstständigen, An- und Abmeldungen.
    • Die Mitgliedschaft und bis zu drei Eintragungen pro Jahr werden ab dem Tag wirksam, an dem die Voraussetzungen und Bedingungen für die Aufnahme in das System der Selbständigen erfüllt sind.
    • Ab der fünften Entlassung erfolgt die Entlassung am ersten Tag des Monats.
    • Verspätete Anmeldungen werden ab dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam.
    • Bis zu 3 Abfahrten pro Jahr werden am Tag der Abreise wirksam.
    • Ab dem vierten Krankheitsurlaub wird er am letzten Tag des Kalendermonats wirksam.
  • Änderungen der Beitragsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage kann 4 Mal pro Jahr geändert werden (statt wie bisher 2 Mal):
    • Vom 1. Januar bis 31. März, mit Wirkung vom 1. April.
    • Vom 1. April bis 30. Juni, mit Wirkung vom 1. Juli.
    • Vom 1. Juli bis 30. September, mit Wirkung vom 1. Oktober.
    • Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember, mit Wirkung vom 1. Januar.