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Im Jahr 2020 werden sich die Anforderungen für den Zugang zum Ruhestand erneut ändern, und zwar in Anwendung der Übergangsregeln, die mit dem Gesetz 27/2011 im LGSS eingeführt wurden. Die Änderungen betreffen das Renteneintrittsalter, das nach hinten verschoben wird, und die Höhe der Rente, da bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ein weiteres Beitragsjahr berücksichtigt wird und der darauf anwendbare Prozentsatz geändert wird.

Anspruchsberechtigung für den Ruhestand 2020

Mit dem Gesetz 27/2011 wurden wichtige Änderungen an der Regelung der Altersrenten vorgenommen, die u. a. das ordentliche Renteneintrittsalter, die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Rente und des darauf anzuwendenden Prozentsatzes, den Vorruhestand und den Teilruhestand betreffen. Mit der Reform, die am 1.1.2013 in Kraft trat, wurden Übergangsregelungen bis zu ihrer vollständigen Anwendung im Jahr 2027 festgelegt.

Im Jahr 2020 gelten die folgenden Regeln: 

A) Ruhestandsalter. Das ordentliche Rentenalter liegt bei 65 Jahren und 10 Monaten, sofern mindestens 15 Beitragsjahre angerechnet wurden. Wer jedoch mindestens 37 Beitragsjahre vorweisen kann, darf mit 65 Jahren in den Ruhestand gehen (LGSS trans. 7 ª). Durch diese Änderung verschiebt sich auch das Zugangsalter zum Vorruhestand, da es an das ordentliche Rentenalter gekoppelt ist (4 Jahre jünger als das ordentliche Rentenalter bei erzwungenem Vorruhestand und 2 Jahre jünger als das ordentliche Rentenalter bei freiwilligem Teilruhestand).

Um im Jahr 2020 in den vorzeitigen Ruhestand gehen zu können, muss man 61 Jahre und 10 Monate alt sein, wenn mindestens 35 Beitragsjahre gutgeschrieben wurden, oder 62 Jahre und 8 Monate alt sein, wenn 33 Beitragsjahre gutgeschrieben wurden (LGSS art.215 und trans.disp.10ª). Auch bei den Beiträgen der Teilrentner gibt es Änderungen. Im Jahr 2023 muss der teilverrentete Arbeitnehmer die gleiche Beitragsgrundlage zahlen, die einer Vollzeitbeschäftigung entsprochen hätte; bis dahin ist eine Übergangszeit vorgesehen, in der das Unternehmen und der Arbeitnehmer im Jahr 2020 85 % dieser Beitragsgrundlage zahlen müssen (LGSS trans.disp.10ª).

B) Die Bemessungsgrundlage der Altersrente. Im Jahr 2020 wird dies berechnet, indem die Beitragsgrundlagen in den 276 Monaten unmittelbar vor dem Monat vor dem qualifizierenden Ereignis durch 322 geteilt werden. Auf diese Weise werden die letzten 23 Beitragsjahre berücksichtigt, ein Jahr mehr als im Jahr 2019 (LGSS trans. 8ª).

C) Auf die Bemessungsgrundlage anwendbarer Prozentsatz. Ab dem 1.1.2020 und bis zum 31.12.2022 werden insgesamt 36 Beitragsjahre erforderlich sein, um 100 % der Bemessungsgrundlage zu erreichen (6 Monate mehr als im Jahr 2019). Während dieses Zeitraums wird die Höhe der Altersrente durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf die Bemessungsgrundlage bestimmt:

- für die ersten 15 Beitragsjahre: 50 %;

- für jeden zusätzlichen Monat zwischen Monat 1 und 106: 0,21 %;

- für die folgenden 146 Monate: 0,19%.

Andererseits wird die Möglichkeit des Zugangs zur Rente mit den Anforderungen und Bedingungen vor der Reform von 2011 (Gesetz 27/2011) bis zum 1.1.2021 für Personen verlängert, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.4.2013 beendet wurde und nicht in ein Sozialversicherungssystem einbezogen war oder vor diesem Datum durch Tarifverträge oder in einem Arbeitsregelungsverfahren beendet oder ausgesetzt wurde (LGSS trans.disp.5ª.5 redacc RDL 18/2019 disp.final 1ª).

 

 

Änderungen im Ruhestand