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Der Stadtrat von Benicássim hat vor dem Obersten Gerichtshof Kassationsbeschwerde eingelegt, um zu klären, wie sich die Nichtigerklärung eines Städtebaugesetzes auf die im Rahmen des IIVTNU-Konzepts getroffenen Festlegungen auswirkt.

Der Überwachungsausschuss konzentriert sich auf die Frage, ob es möglich ist, den IIVTNU-Vergleich anzufechten, indem der durch eine rechtskräftige Entscheidung in einem Katasterverwaltungsverfahren festgelegte Katasterwert in Frage gestellt wird.

Im Allgemeinen gilt, dass der Katasterwert, der im Bereich der Katasterverwaltung endgültig geworden ist, in der Steuerverwaltung nicht angefochten werden kann. Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, in denen diese Regel höheren Grundsätzen weichen kann, die Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit haben müssen.

Die Bestimmung des Katasterwerts kann nicht unbeweglich bleiben, wenn sich durch weitere Umstände, wie gerichtliche und/oder rechtswissenschaftliche Erklärungen oder Gesetzesänderungen, die Unrichtigkeit des Katasterwerts herausstellt. Die Verwaltung kann nicht mehr mit der Unterscheidung zwischen Katasterverwaltung und Steuerverwaltung unanfechtbare Regelungen treffen. Wird eine falsche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, da ein nicht vorhandener oder fiktiver Reichtum besteuert wird, wenn beispielsweise das, was auf dem Lande liegt, als städtisch besteuert wird.

Angesichts dieser Ausnahmesituation muss das allgemeine System der Kompetenzverteilung zwischen der Katasterverwaltung und der Steuerverwaltung neu interpretiert und seine Starrheit verfeinert werden, damit die Rechtskonformität des Katasterwerts bei seiner Berücksichtigung als Steuerbemessungsgrundlage in der Steuerverwaltung und bei seiner gerichtlichen Anfechtung überprüft werden kann.

Aus all diesen Gründen gestattet der Überwachungsausschuss die Anwendung des Steuerverwaltungsverfahrens zur Analyse der Katasterbewertung, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern.