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- Für ein Hochschulstudium außerhalb der Insel des gewöhnlichen Aufenthalts.
Für jeden wirtschaftlich vom Steuerpflichtigen abhängigen Nachkommen, der außerhalb der Baleareninsel, auf der sich der gewöhnliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet, ein Universitätsstudium, eine höhere künstlerische Ausbildung, eine höhere Berufsausbildung, eine höhere professionelle Ausbildung im Bereich der bildenden Künste und des Designs, eine höhere Sportausbildung oder eine andere Ausbildung, die nach den staatlichen Bildungsgesetzen als Hochschulausbildung gilt, absolviert, wird ein Abzug von 1.500 Euro gewährt, wobei der Höchstbetrag 50 % der regionalen Steuerschuld beträgt.
Die Höhe des Abzugs beträgt 1.600 Euro für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen von weniger als 18.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 30.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung, wobei in jedem Fall eine Obergrenze von 50 % der gesamten regionalen Steuerschuld gilt.
Der Abzug wird bei der Steuererklärung für das Jahr, in dem das Studienjahr beginnt, geltend gemacht.
Bei der Anwendung dieses Abzugs können nur die Nachkommen berücksichtigt werden, die ihrerseits Anspruch auf den Mindestbetrag pro Nachkomme haben.
Wenn die Nachkommen mit zwei oder mehr Aufsteigern zusammenleben und diese einzeln besteuert werden, wird der Abzug in der Steuererklärung jedes einzelnen anteilig berücksichtigt.
Dieser Abzug ist in den folgenden Fällen NICHT anwendbar:

  1. Wenn das Studium nicht ein akademisches Jahr oder mindestens 30 Credits umfasst.
  2. Wenn es auf der Wohnsitzinsel ein öffentliches Bildungsangebot gibt, bei dem es sich nicht um ein virtuelles oder Fernstudium handelt, um die Studien durchzuführen, die für die Versetzung an einen anderen Studienort ausschlaggebend sind.
  3. Wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen für das Jahr 30.000 Euro bei individueller Besteuerung oder 48.000 Euro bei gemeinsamer Besteuerung übersteigt.