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Der Kauf eines Fahrzeugs durch eine behinderte Person, einen Rollstuhlfahrer oder eine Person mit klinisch nachgewiesener eingeschränkter Mobilität hat den Vorteil, dass die stark ermäßigte Mehrwertsteuer angewandt wird, d. h. es werden nur 4 % Mehrwertsteuer auf den Kauf des Fahrzeugs gezahlt.
Darüber hinaus ist dieser Eigentümer von der Zahlung der Zulassungssteuer befreit, sofern seine Behinderung nachgewiesen wird und mehr als 33 % beträgt; dasselbe gilt für die Kraftfahrzeugsteuer. Die Abwicklungsfrist beträgt 6 Monate.