Ab dem 01.01.2019 werden die Leistungen für die Beiträge zum RETA geändert (RDL 28/2018 final provision 3ª):
- Die Höhe des Pauschalbeitrags, der sowohl Beiträge für allgemeine Unfälle (51,50 €) als auch für berufliche Unfälle (8,50 €) umfasst, wird von 50 € auf 60 € pro Monat erhöht. Arbeitnehmer, die unter diese Beitragsleistung fallen, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen für die Einstellung der Tätigkeit und die Berufsausbildung befreit (Artikel 31 LETA).
- Der für das RETA festgelegte Pauschalbetrag (Art. 31bis LETA) wird auf das Sondersystem für Selbständige in der Landwirtschaft sowie auf die Beitragsleistungen für Menschen mit Behinderungen und Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Terrorismusopfer (Art. 32bis LETA) ausgedehnt.
FLAT RATE | |||
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Annahmen (1) | Allgemein | Junge | Person mit einer Behinderung |
Begünstigte |
- Arbeitnehmer, die zum ersten Mal registriert wurden oder die in den letzten 2 Jahren nicht registriert waren (3 Jahre, wenn sie diese Leistung in ihrem vorherigen Registrierungszeitraum in Anspruch genommen haben); - auch im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern gelten; - gilt auch für Partner in Unternehmen, die sich im Besitz von Arbeitnehmern befinden, und für Partner in CTAs im Rahmen des RETA. ----------- |
- Männer unter 30 Jahren und Frauen unter 35 Jahren, die zum ersten Mal gemeldet sind oder in den letzten 2 Jahren nicht gemeldet waren (3 Jahre, wenn sie diese Leistung in ihrem vorherigen Meldezeitraum in Anspruch genommen haben); - auch im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern gelten; - gilt auch für Partner von Unternehmen im Besitz von Arbeitnehmern und für Partner von CTAs im Rahmen des RETA. ------------- |
- Behinderte, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und Terrorismusopfer, die neu registriert werden oder in den letzten 2 Jahren nicht registriert waren (3 Jahre, wenn sie diese Leistung in ihrem vorherigen Registrierungszeitraum in Anspruch genommen haben); - auch im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern gelten; - gilt auch für Partner in Unternehmen, die sich im Besitz von Arbeitnehmern befinden, und für Partner in CTAs im Rahmen des RETA. -------------- |
Anreiz (2) |
Anreize auf den Beitrag für allgemeine und berufliche Unvorhergesehenes (außer Berufsausbildung und Einstellung der Tätigkeit), die sich aus der Anwendung des Mindestbeitragssatzes auf die Mindestbemessungsgrundlage ergeben: -Erste 12 Monate:
- Die folgenden 12 Monate:
- Selbstständige in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern, 24 Monate lang:
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Anreize auf den Beitrag für allgemeine und berufliche Unvorhergesehenes (außer Berufsausbildung und Einstellung der Tätigkeit), die sich aus der Anwendung des Mindestbeitragssatzes auf die Mindestbemessungsgrundlage ergeben: -Erste 12 Monate:
- 6 Folgemonate: Kürzung um 50 % des Kontingents;
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Anreize auf den Beitrag für allgemeine und berufliche Unvorhergesehenes (außer Berufsausbildung und Einstellung der Tätigkeit), die sich aus der Anwendung des Mindestbeitragssatzes auf die Mindestbemessungsgrundlage ergeben: -Erste 12 Monate:
Die folgenden 48 Monate:
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(1) Die Leistungen der Pauschale werden in allen Fällen auf Arbeitnehmer ausgedehnt, die in das Sondersystem für selbständige Landarbeiter einbezogen sind (LETA Art. 31bis und 32bis). (2) Fällt das Datum der effektiven Eintragung in das RETA nicht mit dem ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats zusammen, so wird die diesem Monat entsprechende Leistung proportional zur Anzahl der Tage der Eintragung in diesem Monat angewandt; und sobald die Höchstdauer für die Inanspruchnahme der Beitragsleistungen abgelaufen ist, wird der Beitrag für alle geschützten Fälle ab dem ersten Tag des auf das Ende dieses Monats folgenden Monats erhoben. |