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Selbständige können die Beitragsbemessungsgrundlage, für die sie Beiträge zu zahlen haben, bis zu viermal innerhalb eines Kalenderjahres ändern, indem sie eine andere zwischen den für jedes Haushaltsjahr geltenden Höchst- und Mindestgrenzen wählen.

Wenn Sie selbständig sind, können Sie Ihre Steuerbemessungsgrundlage bis zu vier Mal pro Jahr ändern. Insbesondere können Sie dies zu den folgenden Zeitpunkten tun:

  • Mit Wirkung vom 1. April, wenn der Antrag zwischen dem 1. Januar und dem 31. März gestellt wird.
  • Mit Wirkung vom 1. Juli, wenn der Antrag zwischen dem 1. April und dem 30. Juni gestellt wird.
  • Mit Wirkung vom 1. Oktober, wenn der Antrag zwischen dem 1. Juli und dem 30. September gestellt wird.
  • Mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres, wenn der Antrag zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember gestellt wird.

Wenn Sie also Ihre Beitragsgrundlage ändern möchten, ist der 30. Juni der zweite Stichtag für das Jahr 2019. Die Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage für 2019 beträgt 944,40 Euro bzw. 4.070,10 Euro pro Monat. Beachten Sie. Je nach Ihrem Alter am 1. Januar ist die Beitragsgrundlage, die Sie 2019 wählen können, jedoch begrenzt. Im Einzelnen:

  • Sie waren noch nicht 47 Jahre alt. Wenn Sie am 1. Januar 2019 das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, können Sie eine beliebige Beitragsgrundlage innerhalb der angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen (944,40 EUR und 4.070,10 EUR) wählen. 
  • Wenn Sie bereits 47 Jahre alt waren. Die gleiche Regel gilt, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt 47 Jahre alt waren und Ihre Beitragsgrundlage im Dezember 2018 mindestens 2.052 Euro betrug. Achtung! Wenn Ihre Beitragsgrundlage in diesem Monat niedriger war, können Sie keine höhere Beitragsgrundlage als 2.077,80 Euro pro Monat wählen. Es sei denn, Sie üben Ihr Wahlrecht vor dem 30. Juni 2019 aus oder Sie sind der überlebende Ehegatte des Inhabers eines Unternehmens und mussten infolge des Todes des letzteren das Unternehmen übernehmen und sich im Alter von 47 Jahren bei der RETA anmelden (in diesen Fällen gibt es keine Begrenzung der Bemessungsgrundlagen). 
  • 48 Jahre alt oder älter. Wenn Sie zu Beginn des Jahres 2019 bereits 48 Jahre oder älter waren, können Sie nur eine Bemessungsgrundlage zwischen 944,40 und 2.077,80 Euro wählen. Es sei denn, Sie sind der überlebende Ehegatte des Inhabers eines Unternehmens und mussten aufgrund des Todes des letzteren das Unternehmen übernehmen und sich im Alter von mindestens 45 Jahren bei der RETA anmelden; in diesem Fall können Sie eine Bemessungsgrundlage zwischen 944,40 und 2 077,80 Euro pro Monat wählen.

Die Beitragsgrundlage für Selbständige, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres fünf oder mehr Jahre lang Beiträge in eines der Systeme der sozialen Sicherheit eingezahlt haben, ist jedoch wie folgt: 

  • Wenn die letzte anerkannte Beitragsgrundlage 2.052 Euro oder weniger pro Monat betrug, müssen die Beiträge auf einer Grundlage zwischen 944,40 und 2.077,80 Euro pro Monat gezahlt werden.
  • War die letzte anerkannte Beitragsgrundlage höher als 2.052 Euro pro Monat, müssen die Beiträge auf einer Grundlage zwischen 944,40 Euro pro Monat und dem Betrag dieser Grundlage zuzüglich 7 % bis zur Höchstbeitragsgrundlage gezahlt werden.

Für Selbstständige, die in einem Unternehmen tätig sind (d. h. Gesellschafter, die die tatsächliche Kontrolle über ihr Unternehmen ausüben und auch in diesem arbeiten), und für Selbstständige, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2018 eine Zahl von mindestens zehn Arbeitnehmern hatten, gilt hingegen eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.214,10 Euro.

Wenn Sie Ihre Basis ändern möchten, zögern Sie nicht. Im Allgemeinen können Sie sich für eine Basis zwischen 944,40 und 4.070,10 Euroentscheiden .