Inhaltsübersicht

Die Verwaltung kämpft seit langem dafür, das, was wir als Schattenwirtschaft bezeichnen, an die Oberfläche zu bringen. Am 10. Juli wurde im Staatsanzeiger (BOE) das Gesetz 11/2021 über die Vorbeugung und Bekämpfung von Steuerbetrug veröffentlicht, das am 11/07/2021 in Kraft trat. Dieses neue Gesetz enthält mehrere Neuerungen, die wir analysieren werden, darunter die Begrenzung von Barzahlungen.

Kommen wir nun zu einem der Punkte, die sich am ehesten auf den täglichen Geschäftsverkehr auswirken werden: die Begrenzung von Barzahlungen.

Die Höchstgrenze für Barzahlungen wird von derzeit 1.500 Euro auf 1.000 Euro gesenkt, wenn eine der Parteien ein Freiberufler oder Unternehmer ist, z. B. bei Lohnzahlungen.

für Einzelpersonen liegt die Grenze bei 2.500 Euro. Beachten Sie, dass als Barzahlung im Sinne des Gesetzes nicht nur die Zahlung mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel gilt, sondern auch der Bankscheck und alle anderen Zahlungsmittel, einschließlich elektronischer Schecks, die auf den Inhaber ausgestellt sind.

Darüber hinaus wird die Grenze für natürliche Personen, die keine Unternehmer sind und ihren steuerlichen Wohnsitz außerhalb Spaniens haben, von 15.000 auf 10.000 Euro gesenkt.

Handelt es sich einfach um eine Aufteilung der Zahlungen?

Nun, nein! Es wäre sehr einfach gewesen, diese Regel zu umgehen. Es sei daran erinnert, dass die Aufteilung der Zahlung für dieselbe Dienstleistung oder denselben Kauf nicht mit der Vorschrift vereinbar ist. Für die Berechnung der Obergrenze sind die Beträge aller Vorgänge oder Zahlungen, bei denen eine Aufteilung möglich war, zusammenzurechnen.

Die Steuerbehörde kann während eines Zeitraums von 5 Jahren nach der Zahlung Belege verlangen, die die Einhaltung der Vorschrift sowohl in Bezug auf die Beträge als auch auf die verwendeten Mittel nachweisen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind vorerst nur Zahlungen an Kreditinstitute, da diese ebenfalls gesetzlich verpflichtet sind, sowohl den Zahler als auch den Abholer zu identifizieren, und der Fonds somit auch delegierte Steuerkontrollfunktionen wahrnimmt.

Gibt es eine Sanktionsregelung?

Für den Fall, dass die Vorschrift ihren Zweck noch nicht deutlich gemacht hat, legt sie fest, dass sowohl der Zahlungspflichtige als auch der Inkassobetrieb gesamtschuldnerisch haften.

Die Steuerbehörde kann gegen einen der beiden oder, wenn sie es für angemessen hält, gegen beide eine schwerwiegende Verwaltungssanktion in Höhe von 25 % des in bar gezahlten Betrags von mehr als 1000 Euro verhängen, ohne dass die Zahlung dieser Sanktion die Einleitung anderer Maßnahmen ausschließt, wenn festgestellt wird, dass Anzeichen für Geldwäsche vorliegen.

Einen weiteren Beitrag zur bürgerlichen Geselligkeit leisten,

Wenn eine der beteiligten Parteien, der Zahler oder der Inkassobeauftragte, die Transaktion spätestens 3 Monate nach dem Vorfall meldet und dabei den Betrag und die andere Partei eindeutig angibt, wird sie von der Haftung befreit. 

eine spätere Beschwerde der Gegenpartei unwirksam zu machen. Seien Sie sich also bewusst, dass dies je nach Art der Geschäftsbeziehung ein zweischneidiges Schwert sein kann. Wenn beide gleichzeitig gekündigt werden, bleibt die Haftung natürlich für beide Parteien bestehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, sich davon zu befreien.

Wir von der Confialia empfehlen Ihnen, auch bei Rechnungen, die vor der Veröffentlichung der Verordnung ausgestellt/eingegangen sind (über 1.000 Euro), die Zahlung per Bank zu leisten, wenn sie nach dem 11.07. erfolgt.