Inhaltsübersicht

Mit Inkrafttreten 6-3-2019 werden die folgenden Änderungen eingeführt:

  1. Eine Ausnahmeregelung wird eingeführt in den LITP und AJDDas neue Gesetz führt in der LITP und der AJD eine Freistellung in Form der entgeltlichen Übertragung von Eigentum für Mietverträge über Wohnraum ein, die ein bewohnbares Gebäude umfassen, dessen Hauptzweck die Befriedigung des ständigen Wohnbedarfs des Mieters ist (LITP Art.45.I.B.26).
  2. Und in der LHLspeziell in der IBI, sind die folgenden Maßnahmen festgelegt:

- ist von der Verpflichtung zur Weitergabe des IBI an den Leasingnehmer befreit, wenn der Leasinggeber eine öffentliche Einrichtung ist öffentliche Einrichtungin Fällen der Vermietung von Wohnimmobilien, deren Miete durch eine gesetzliche Regelung begrenzt ist;
- die Regelung des Zuschlags von bis zu 50 % der Nettosteuerschuld, der für unbewohnte Wohnimmobilien vorgesehen ist, wird geändert. Unbewohntes Wohneigentum Der Begriff wird durch Verweis auf regionale oder staatliche wohnungswirtschaftliche Vorschriften mit Gesetzesrang und gemäß den in der Steuerverordnung festgelegten Anforderungen, Beweismitteln und Verfahren definiert. Vor dieser Einstufung muss der Steuerpflichtige angehört werden und der Gemeinderat muss die Anzeichen für die Unbewohnbarkeit anerkennen; und
- a fakultative Ermäßigung von bis zu 95 % für Immobilien, die für Mietwohnungen bestimmt sind und deren Miete durch eine gesetzliche Regelung begrenzt ist.
Schließlich wird mit Wirkung vom 1-1-2019, der Umfang der Finanziell nachhaltige Investitionen die Möglichkeit der Durchführung wohnungsbezogener Maßnahmen durch die lokalen Gebietskörperschaften, einschließlich des Verweises auf das Programm "152. Wohnen".