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Die Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Sociedad Estatal Loterías y Apuestas del Estado (SELAE) organisiert werden, unterliegen der Besteuerung durch eine Sondersteuer (L 16/2012).
Diese Verordnung legt fest, dass die Empfänger dieser Gewinne, unabhängig von ihrer Art, zum Zeitpunkt der Entgegennahme einer Einbehaltung oder Abschlagszahlung unterliegen, die ihnen von der Stelle, die den Gewinn auszahlt, d. h. der SELAE, zu leisten ist . Dies ist für jeden Gewinnschein, jeden Bruchteil eines Gewinns, jeden Lotteriecoupon und jede Wette gesondert erforderlich.
Andererseits sind Gewinne, deren Gesamtbetrag 10.000 € oder weniger beträgt, von der Steuer befreit. Gewinne, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, werden nur auf den Teil des Gewinns besteuert, der diesen Betrag übersteigt.
Die Bemessungsgrundlage für den Sondersteuerabzug ist der Betrag des Gewinns, der den Freibetrag übersteigt. Der Prozentsatz der Einbehaltung oder Abschlagszahlung beträgt 20 %.
So wird zum Beispiel ein Gewinn von 100.000 Euro mit 20 % auf 90.000 Euro (100.000 - 10.000 ) besteuert, so dass ein Einbehalt von 18.000 Euro vorgenommen wird und 82.000 Euro eingehen würden.
Die SELAE muss die Gewinner der zu versteuernden Preise ermitteln, d. h. der Preise mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro pro Zehntel, unabhängig davon, ob der Preis von einer einzelnen Person oder gemeinsam von mehreren Personen oder Einrichtungen gewonnen wurde.
Bei gemeinsamen Gewinnen (Freundes- oder Verwandtenkreise, Vereine, Bruderschaften...), bei denen der Gewinn unter allen Teilnehmern aufgeteilt wird, müssen die steuerfreien 10.000 Euro unter allen Teilnehmern aufgeteilt werden.Derjenige, der den Preis verteilt, der als einziger Begünstigter (oder als Verwalter der Sammlung) auftritt und dies bei der Entgegennahme des Preises erklärt hat, muss gegenüber der Steuerverwaltung nachweisen können, dass der Preis an die Inhaber der Anteile verteilt wurde, und es ist daher erforderlich, jeden Gewinner und seinen Beteiligungsanteil zu identifizieren.
Gewonnene IRPF-Steuerpflichtige oder gebietsfremde Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte, die den Steuerabzug zum Zeitpunkt der Auszahlung des Preises entrichtet haben, müssen keine weitere Selbstveranlagungssteuererklärung abgeben.
Darüber hinaus können gebietsfremde Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte, die einen Preis gewinnen und zum Zeitpunkt der Auszahlung des Preises den Steuerabzug entrichtet haben, die Erstattung beantragen, die ihnen im Rahmen eines internationalen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zustehen könnte.
Steuerpflichtige aus IS, die einen der Sondersteuer unterliegenden Preis erhalten, müssen wie vor dem 1.1.2013 den Betrag des Preises zu den Einkünften des der Steuer unterliegenden Zeitraums zählen und den 20 %igen Einbehalt/Abschlagszahlung als weitere Abschlagszahlung leisten.
Quelle: AEAT